Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Die Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstige vertragliche Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, auch wenn Homberg ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Angaben in den Beschreibungen, Unterlagen und Abbildungen sind nur annähernd maßgebend und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Die Zusicherung einer Eigenschaft ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgt.

Angebote und Vertragsschluss

Angebote werden nach den Homberg vorgelegten Unterlagen ausgearbeitet und sind bis zur verbindlichen Auftragserteilung freibleibend und unverbindlich. Die vorgelegten Unterlagen sind Grundlage der von Homberg abgegebenen Angebote. Ein Vertragsschluss kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Homberg zustande. Zeichnungen von Homberg sind vom Auftraggeber auf die Ausführungsmöglichkeiten und die erforderlichen Einbaumaße zu überprüfen. Bei irgendwelchen Unstimmigkeiten ist Homberg sofort zu verständigen, anderenfalls muss Homberg für eventuelle Fehlanfertigungen nicht einstehen. Auftragsstornierungen nach Vertragsschluss werden seitens Homberg nicht akzeptiert.

Maße und Gewichte

Durch technische Änderungen können die angegebenen Katalogmaße abweichen. Warengewichte können auf Grund des Materials leicht abweichen.

Preis und Zahlung

Die Preise gelten ab Werk und schließen Nebenkosten wie gesetzliche Mehrwertsteuer, Verpackung, Zoll, Versicherung u. a. nicht ein. Es sind reine Nettopreise. Bei unvorhergesehenen Kostensteigerungen müssen wir uns auch bei bestätigten Preisen vorbehalten, die am Tag der Lieferung übliche Vergütung zu berechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Homberg uneingeschränkt über den Betrag verfügen kann. Homberg ist berechtigt, auch trotz anders lautender Bestimmung des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Bei Zahlungsverzug behält sich Homberg die Anrechnung von Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens jedoch in Höhe von 8% vor, es sei denn der Käufer weist einen geringeren Verzugsschaden nach. Homberg ist berechtigt, Vorauszahlungen, Anschlagszahlungen oder geeignete Sicherheiten zu verlangen. Kommt der Käufer einem solchen Begehren innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, kann Homberg vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig bestätigt wurden oder unstrittig sind.

Lieferzeit

Liefertermine sind nur als annähernd zu betrachten. Verzögert sich die Lieferung durch Verschulden des Bestellers, so sind die uns hierdurch entstehenden Kosten zu vergüten. In allen Fällen höherer Gewalt, die uns an der Erfüllung unserer Verpflichtungen hindern verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise, auch wenn bereits Lieferverzug vorliegt. Falls wir mit der Lieferung in Verzug sind, muss der Kunde eine angemessene Nachlieferungsfrist von mindestens vier Wochen bewilligen. Die Fristsetzung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann nur gestellt werden, wenn der Kunde mit Zahlungen nicht im Rückstand ist. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen möglich. Bei Geschäften mit Kaufleuten beschränkt sich unsere Haftung für grobfahrlässige Vertragsverletzungen auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens.

Eigentumsvorbehalt

Modelle und Werkzeuge, die für Aufträge unserer Abnehmer anzufertigen waren, bleiben unser Eigentum, auch wenn dafür anteilige Kosten bezahlt worden sind. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Kunde darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern oder weiterverarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen (Verpfändung, Sicherungsübereignung oder ähnliches) ist der Kunde nicht berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis auf unseren Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt über derartige Forderungen durch Abtretung, Verpfändung oder ähnliches zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung an uns seinem Abnehmer bekanntzugeben. Von einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung unserer Sicherheiten durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 25 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

Gewährleistung

Ist eine Lieferung oder Leistung innerhalb der gesetzlich gültigen Gewährleistungsfrist mangelhaft oder fehlt ihr eine zugesicherte Eigenschaft, so hat Homberg nach ihrer Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden Ist die Mängelbeseitigung wirtschaftlich nicht vertretbar, hat der Käufer unter Ausschluss aller anderen Rechte ein Rücktrittsrecht. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen, jedoch nur im Umfang der Ersatzlieferung.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Gevelsberg. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Homberg und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse ist Gevelsberg. Die Gerichtsstandsvereinbarung wird auch für die Fälle getroffen, in denen der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.